Satzung

§l Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der am 19. April 1994 in Norderstedt gegründete Verein führt den Namen Norderstedt pro Maromme e.V. Er hat seinen Sitz in Norderstedt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Norderstedt eingetragen.

1.2 Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele

2.1 Der Verein hat den Zweck der Beförderung, Belebung und des Ausbaus der Beziehungen zu unserer Partnerstadt Maromme. Er ist bestrebt, freundschaftlich mit dem Verschwisterungskomitee in Maromme zusammenzuarbeiten und die Stadt Norderstedt bei der Durchsetzung der im Verbrüderungseid vom 1. Mai 1966 / 11. September 1966 festgelegten Ziele zu unterstützen.

2.2 Der Verein hat die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden, Medien und anderen zum Ziel.

2.3 Der Verein ist kein Wirtschaftsunternehmen und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen, er ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliche Mitglieder können alle an der Verschwisterung mit Maromme interessierten Bürger aus Norderstedt und Umgebung werden sowie Vertreter von Vereinen und Firmen, die in Norderstedt ansässig sind und dieselben Ziele verfolgen.

3.2 Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3.3 Die Fördermitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

4.1 Der Beitritt zum Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

§5 Beiträge

5.1 Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

5.2 Über die geleisteten Zahlungen des Mitgliedsbeitrages erteilt der Schatzmeister auf Wunsch Beitragsquittungen. Die fälligen Beiträge werden nicht per Rechnung vom Verein angefordert, sondern vorzugsweise vom Konto des Mitglieds bei Fälligkeit abgebucht. Die Beiträge sind in jedem Fall freiwillig und unaufgefordert bis spätestens 3 Monate nach Beitritt für das Kalenderjahr zu zahlen, in den darauf folgenden Jahren jeweils bis zum 31. März.

5.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein kann nur für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

6.2 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch den Tod des Mitgliedes oder Streichung aus der Mitgliederliste des Vereins.

6.3 Eine Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6.2 der Satzung wird unabhängig vom Zeitpunkt jederzeit im Verlaufe des Geschäftsjahres wirksam.

6.4 Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung binnen drei Monaten nach Fälligkeit den Beitrag nicht bezahlt hat,
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint, weil das Mitglied z.B. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt hat oder gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins in grober Weise verstoßen hat.

6.5 Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes Einspruch beim Vereinsvorstand eingelegt werden. Die endgültige Entscheidung fällt unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges die Mitgliederversammlung. Der Verein braucht für die Verhandlung des Einspruches keine gesonderte Mitglieder versammlung einzuberufen.
Für bereits geleistete Vereinsbeiträge besteht kein Anspruch auf Rückzahlung derselben bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleichgültig aus welchem Grunde die Mitgliedschaft endete.

§7 Leitung des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich mindestens einmal stattfinden, vorzugsweise im 1. Quartal des Geschäftsjahres.

8.2 Alle ordentlichen Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuladen.

8.3 Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Schatzmeisters
d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Berichte aus evtl. Referaten oder Ausschüssen
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer etc.)
h) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
i) Anträge
j) Verschiedenes

§9 Stimmrecht, Anträge, Protokoll

9.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied als ordentliches und Fördermitglied nur eine Stimme. Stimmübertragung auf eine Person des eigenen Vertrauens ist im Verhinderungsfalle des persönlichen Erscheinens des Mitglieds zulässig. Die Vertrauensperson hat sich mittels schriftlicher Vollmacht vor Beginn der Versammlung zu legitimieren. Jede anwesende Person darf nur ein Stimmrecht ausüben, d.h. Stimmanhäufung ist unzulässig.

9.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet. Zweidrittel-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a) über Satzungsänderungen,
b) über Dringlichkeitsanträge und
c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes.

9.3 Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit beschließen, eine Wahl per Handzeichen durchzuführen.

9.4 Über Anträge wird grundsätzlich per Handzeichen entschieden.

9.5 Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.

9.6 Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

9.7 Über möglicherweise notwendige Änderungen des Protokolls nach § 9.6 entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Notwendigkeit einberufen werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen und Fördermitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§11 Der Vorstand

11.1 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
a) die/der Vorsitzende
b) die/der stellvertretende Vorsitzende
c) die/der stellvertretende Vorsitzende

11.2 Zeichnungsberechtigt sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder.

11.3 Zum erweiterten Vorstand gehören Beisitzer nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen führen können.

11.4 Die Zahl der Vorstandsmitglieder nach §11.1 und 11.3 muss zusammen ungerade sein.

11.5 Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.

11.6 Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Wiederwahl ist möglich.

11.7 Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern gemäß §11.1 ist unzulässig. Alle anderen Ämterzusammenlegungen sind zulässig, solange die Voraussetzungen nach §11.4 gegeben sind.

11.8 Sämtliche Ämter des Vereins sind Ehrenämter.

§12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittel-Mehrheit.

§14 Auflösung des Vereins

14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit aller ordentlichen und Fördermitglieder erfolgen.

14.2 Sind weniger als Dreiviertel aller ordentlichen und Fördermitglieder zu dieser Mitgliederversammlung erschienen, wird zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss deutlich hervor-heben, dass es sich um die Zweitversammlung handelt. Diese Mitgliederversammlung kann nun unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

14.3 Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

14.4 Das verbleibende Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Norderstedt zwecks Verwendung für die Förderung der Verschwisterung zwischen Norderstedt und Maromme.

§15 Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Norderstedt. Norderstedt, den 15. März 2018

Hagen Ilschner (Protokoll)
Birgit Kono (Vorsitzende)